OFFENER BRIEF An den Herren Bundespräsident Gauck – Rechtsanwalt-Avvocato Dr.Joachim Lau , 50122 Firenze , Via delle Farine 2 4.2.2015

GAUCKJO01

 

Sehr geehrter Herr Präsident Joachim GAUCK !
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete vor einem Jahr ( 6.3.2014 ), daß Sie die Frage des griechischen Staatspräsidenten Papoulias nach den deutschen Reparationen für die Zeit der Besatzung während des Zweiten Weltkriegs mit den Worten zurückgewiesen hätten : „Sie wissen, dass ich darauf nur so antworten kann, dass ich meine, der Rechtsweg dazu ist abgeschlossen“

Auch aus den jüngsten Äußerungen der Bundesregierung konnte ich entnehmen, daß in Deutschland offiziell die Meinung vertreten wird, daß die Frage der Entschädigung für Kriegsschäden des griechischen Staates und seiner Bevölkerung ebenso wie der italienischen Bevölkerung , an denen vielfache Verbrechen begangen worden sind, angeblich wegen Verjährung und/oder anderweitiger Regelung schon erledigt sei.
Als Prozessvertreter der Bewohner von Distomo (Griechenland) und zahlreicher italienischer Deportierter erlaube ich mir, dieser Ansicht zu widersprechen.
Ich werde mich zunächst der Frage zuwenden, ob noch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Kriegsschäden bestehen und sodann der Frage, ob und wie diese durchgesetzt werden können.
Im Falle der Verletzung des Völkerrechtes ist der verletzende Staat verpflichtet, dem geschädigten Staat und seinen Staatsbürgern Schadensersatz zu leisten. In der Regel macht dabei der geschädigte Staat nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend, sondern er fordert auch den Ersatz für die Individual-Schäden, die seine Staatsbürger erlitten haben. Häufig werden dazu Globalabkommen abgeschlossen. Nach der jüngeren Entwicklung des allgemein anerkannten Völkerrechtes werden teilweise auch direkte individuelle Rechtsansprüche gegenüber dem verantwortlichen fremden Staat anerkannt. Es mag dahin gestellt sein, ob es solche Individualansprüche schon 1945 gegeben hat oder nicht, unbestritten ist jedoch, daß solche nachträglich durch das Londoner Schuldenabkommen von 1953 und speziell in der Anlage VIII in Verbindung mit Artikel 2 und 5 Abs. 2 von Deutschland anerkannt wurden, insbesondere soweit solche dem Schulden-Moratorium unterstellt waren, wonach solche Forderungen erst nach der Wiedervereinigung Deutschlands geltend gemacht werden konnten. Die genannten Bestimmungen gelten sowohl für griechische, als auch für italienische Staatsbürger, die selbst oder deren Angehörige von völkerrechtswidrigen Erschießungen, Massakern der Wehrmacht, von Deportation oder Zwangsarbeit betroffen waren. Wegen dieser Ansprüche, die nach Art 5 des LSCHABK noch zu regeln sind, wurden sämtliche Verjährungsfristen ausdrücklich suspendiert, solange der Schuldner kein Regelungsangebot unterbreitete , Art 18 LSchABK . Die Behauptung der Bundesregierung, daß solche Schäden wegen vertraglicher Verzichts- oder Erledigungserklärungen nicht mehr geltend gemacht werden könnten (Italiens: Art 77 Abs.4 des Pariser Friedensvertrages von 1947) ( Griechenland: Art 3 des Deutsch-Griechischen Vertrages vom 18. März 1960 ), entbehrt ebenfalls jeglicher rechtlichen Grundlage.
In Deutschland wird gerne übersehen, daß die Verzichtserklärung Italiens in dem Pariser Friedensvertrag nicht diejenigen Forderungen erfasst, welche die Alliierten mit Deutschland zu Gunsten italienischer Staatsbürger vereinbart haben und an die Italien gebunden ist. Hier sind besonders zwei Verträge/Bestimmungen zu nennen: Art 1 und 3 des VI Teils des Überleitungsvertrages von 1954 und eben jener Artikel 5 Abs. II und IV und die Anlage VIII des Londoner Schuldenabkommens von 1953.
Hinsichtlich Griechenlands verweise ich auf den Vorbehalt der griechischen Regierung, die diese dem Vertrag vom 18.März 1960 beigefügt hatte ( Vertrag zur Entschädigung für die ermordete jüdische Bevölkerung) und der Teil der Ratifikationsurkunde wurde. Danach kann Griechenland verlangen nach Ende des oben erwähnten Moratoriums mit weiteren Forderungen aus der Besatzungszeit „gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 an Deutschland heranzutreten.“
Auch die Frage nach der gerichtlichen Durchsetzung dieser Schadensersatzforderungen aus der Zeit der Besetzung Griechenlands, einschließlich der griechischen Zwangsanleihe, deren Volumen zum Ende der Besetzung 298.691 Milliarden Drachmen betragen haben soll, sind schon im Londoner Schuldenabkommen geregelt.
Für individuelle Schäden gelten die Zuständigkeitsregeln nach dem jeweiligen Zivilprozessrecht in Deutschland oder in den Gläubigerländern, Griechenland und Italien. Dies schließt auch die gerichtliche Zuständigkeit nach dem in allen drei Staaten geltenden Prinzip des forum commissis delictis ein, mit der zusätzlichen Möglichkeit der Kläger, gegen das Urteil des Gerichtes eines Vertragsstaaten gem. Artikel 32 des Londoner Schuldenabkommens bei einem internationalen Schiedsgericht Berufung einlegen zu können.
Nach Artikel 28 des Londoner Schuldenabkommens ist dagegen die Forderung des griechischen Staates bei einem internationalen Schiedsgericht zu regeln, welches derzeit noch seinen Sitz in Koblenz hat.
Die Tatsache, daß sich Deutschland bei Individualklagen vor ausländischen Gerichten bisher erfolgreich mit dem Immunitätseinwand verteidigen konnte und dieser Einwand durch das Urteil des Internationalen Gerichtshofes vom 3.2.2012 sogar bestätigt wurde, wird jedoch weder den Lauf der Geschichte noch das Londoner Abkommen von 1953 ändern können.
Individuelle Forderungen aus dem 2. Weltkrieg können nach wie vor von italienischen und griechischen Klägern bei ihren örtlich zuständigen nationalen Zivilgerichten geltend gemacht werden, denn Deutschland (die Bundesrepublik) hatte 1953 in Artikel 17 Abs. 1 und 3 des Londoner Schuldenabkommens auf seine Immunität verzichtet (was dem Internationalen Gerichtshof peinlicherweise nicht aufgefallen ist) , insofern es sich verpflichtet hat, ausländische Urteile aus den Gläubigerstaaten,- und dazu gehören Griechenland und Italien-, die auf Grund dieses Abkommens und seiner Anlagen ergangen sind, anzuerkennen, wobei ausdrücklich für Deutschland als Schuldner der Ordre Public Einwand, der auch das Immunitätsprinzip einschließt, ausgeschlossen wurde**)i .
Da das IGH Urteil in Sachen Deutschland gegen Italien , General List n. 143 , vom 3.2.2012, mitnichten den Immunitätsverzicht Deutschlands berücksichtigt oder diskutiert hat, kann es auch nicht in einem gegenwärtigen Zivilverfahren vor griechischen oder italienischen Gerichten den Klägern entgegengehalten werden , Art 59 IGH Statut.
Hinsichtlich der Forderungen des griechischen Staates gegen Deutschland spielt der Immunitätseinwand keine Rolle . Schon 1972 hatte ein New Yorker Schiedsgericht, basierend auf Artikel 5 des Londoner Schuldenabkommens, die Bundesregierung verurteilt, der griechischen Regierung ein Angebot zu unterbreiten, um seine Schulden aus dem 1. Weltkrieg zu bezahlen. Warum sollte es dies nicht auch wegen der Schulden aus dem 2. Weltkrieg tun ?
Ein besonderes Augenmerk sollten Sie, Herr Präsident, auf das Urteil des italienischen Verfassungsgerichtes n. 238/14 vom 22. Oktober 2014 werfen, welches ich Ihnen in der Anlage beifüge.
Die italienischen Verfassungsrichter, zu denen auch ihr gegenwärtiger Amtskollege Sergio MATTARELLA gehörte, waren zu der Auffassung gelangt, daß ein ausländischer Staat, der schwerer Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, vor einem italienischen Zivilgericht keine Immunität beanspruchen kann und dass insoweit das Urteil des Internationalen Gerichtshofes vom 3.2.2012 in Italien nicht umgesetzt werden darf, um damit die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters zu gewährleisten.
Deutschland ist nicht alleine auf der Welt. Zur Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Völkern bedarf es erheblicher Anstrengungen. Ihr wohlgemeinter Besuch bei den Gedenkstätten deutscher Wehrmachtsverbrechen in Italien und Griechenland ist jedoch kontraproduktiv, wenn Sie gleichzeitig einen weiteren völkerrechtlichen Vertragsbruch propagieren. Es wäre begrüßenswert, wenn Sie ihre diesbezügliche Haltung überdenken würden, bevor noch mehr Schaden an dem zwischenstaatlichen Verhältnis zu Griechenland und Italien angerichtet wird.
Mit freundlichen Grüßen Avv. RA. Lau

** ) (Vgl. U.R.Siebel, Rechtsfragen internationaler Anleihen, 1997 Seite 175 – : Rechtsanwalt Siebel war seit 1958 die rechte Hand von H. J. Abs , Präsident der Deutschen Bank und deutscher Delegationsleiter währen der Londoner Schuldenkonferenz 1951 – 1953
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weiterführend/ergänzend:

Jelpke_Brendel20150201 – Schreiben an Bundestagsabgeordnete
Lieber Vassilies 17.02.2015[1] – zur Vorbereitung für Ministergespräch (griech.)

und für des Neu-griechischen Mächtige – die Übersetzung im Link
http://kinisienergoipolites.blogspot.de/2015/02/e-joachim-lau-joachim-gauck.html

 

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