Wird jetzt keine Obergrenze für die Aufnahme von Flüchtlingen vereinbart, werden langfristig kaum noch Menschen zu uns kommen können.
„…Es ist jetzt vernünftig und geboten, über Obergrenzen für die Aufnahme von Flüchtlingen nachzudenken…“
Eh ich mit Letzterem anfange – Hätt ich schon gern gewußt –
Wer der tazler – dieses freihändige Elaborat – Verantwortet –
Geschrieben hat!
Danke.
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Sorry ich glaub es nicht –
Art. 16. GG ursprüngl.F.
……
(2)….
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
& heute
Art 16 a GG (n.F.)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Und jetzt Herr Rath – unfaßbar ->
„….Das Grundgesetz steht solchen Obergrenzen nicht entgegen. Wer hier noch mit dem deutschen Asylgrundrecht argumentiert, hat vergessen, dass CDU/CSU und SPD dieses 1993 weitgehend abgeschafft haben. Es wurde in den Folgejahren zwar durch ein eher großzügigeres europäisches Asylrecht ersetzt, allerdings ist das EU-Recht nicht so gestrickt, dass jeder Flüchtling sich den Staat seiner Zuflucht aussuchen kann. Formal gilt nämlich weiterhin die Dublin-Verordnung. Ihr zufolge ist das Asylverfahren in der Regel dort durchzuführen, wo der Flüchtling die EU betreten hat.. ..“
Sorry – aber sie haben doch mal Jura studiert – odr?
Sumsubtion etc – schon mal gehört?
Fein.
@MOWGLI hat´s Ihnen ja schon inhaltlich-sachlich um die Ohren gekloppt.
Aber auch juristisch -> verfassungsrechtlich-handwerklich:
Geht´s noch?
Mit Peter Häberle (ganz früher mal Freiburg;) ->
„Desch ist under Ihrem Niveauo.“
kurz – Einfach bodenlos.
(Rumschwadronieren auf 3.Sem Niveau; allenfalls!)
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@TROLLATOR(->
@LOWANDORDER Ich bin nur juristischer Laie, aber ich denke nicht, das Kriegsfluechtlinge als politisch Verfolgte gelten.
Damit – machen Sie zu recht das nächste Faß auf –
Diese gezielte Vermischung von Kriegsflüchtlingen und politisch Verfolgten –
Die ja auch hier wieder betrieben wird – um Obergrenzen politisch zu puschen –
Wollt ich nicht noch zusätzlich anführen.
Sondern lediglich klarstellen –
Daß Obergrenzen aus den Verfassungsartikeln (a.F. & n.F.) des Grundgesetzes – GG – zum Menschenrecht Asyl für politisch Verfolgte nicht ableitbar sind.
kurz – alles hat weder Hand noch Fuß.
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@YOHAK YOHAK(->Insofern hat der taz-Autor absolut recht, von einer „weitgehenden Abschaffung“ 1993 zu schreiben.)
Dem widerspricht ja niemand.
Im Gegenteil – ceterum censeo.
Nur – es bleibt in beiden Fassungen ein Menschenrecht –
D.h. aus der Schleifung des Asyls a 1993 – der derzeit gültigen Fassung im Grundgesetz kann eine verfassungsrechtlich begründete Obergrenze!! – eben gerade nicht ab/hergeleitet werden.
Wie & wo der menschenrechtsbegründete Anspruch auf Asyl eines
Flüchtlings dann realisiert wird/werden kann – ist eine andere Frage.
In diese Richtung zielen die Vorstöße Kontingente eines
FrozenThomas DeHugo’not et al.!