Ok – ja. Jedoch – &
Leider wird in dieser Entscheidung einmal mehr die Karlsruher Grundtendenz – geprägt durch Nazi-‚Denker‘ ala Theodor Maunz (Assi Roman Herzog) Carl Schmitt, Lieblingsschüler Ernst Forsthoff et al
im staatlichen Bereich!!
vs Günter Dürig / Freiburger Schule im grundrechtlichen/individualrechtlichen Bereich deutlich.
kurz: Staatsschutz geht vor Auskunft
Individualschutz – durchaus bürgerfreundlich. Im Grundsatz.
Daher&aber:
„…Die Antwortpflicht gilt aber nur, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die Exzesse auch von Bundespolizisten begangen wurden.…“
Wenn das Karlsruhe so hingegriffelt haben sollte – ist das zu kritisieren.
1.Via Dienstaufsicht hat der Bund bei Amtshilfe – det isset nämlich – Auskunft über ob und wieviele etc zu geben.
2. Eben – och – über das Ob – nämlich, ob via Dienstaufsicht Maßnahmen – Dissis – oder gar StA Strafverfahren eingeleitet und wieviele mit welchem Ausgang.
Das – allein – ist Standard, soll der BT seiner verfassungsrechtlich intendierten Überwachungsfunktion genügen.
Ins Blaue hinein wird niemand fragen;
Bei 1.&2. ist aber ganz offensichtlich die entsprechende Antwort fällig.
&nochens:
Ausgangspunkt – „Bundes“polizei“.¿¿
Eherner Grundsatz –
PostNazi-Zeit – Strikte Trennung Polizei – Militär!
Klarer Verstoß via BGS/Bundespolizei – ja!
Denn-
Vor der Wende stand der BGS –
nunja para/Militär der NVA am Stacheldraht/Friedenswall gegenüber! Noch Fragen ?
Wer da glaubt – es reiche – postWende das Firmenschild abzureißen und „Polizei“ einzufügen –
hat ersichtlich aus der – auch soziologisch unabweisbaren – Kontinuität z.B. bei der Polizei via Pol.Btl. im Tausendjährigen a WK II nichts begriffen – noch gar gelernt.
Quarantaine du taz
Bitte haben Sie Geduld und senden Sie ihn nicht mehrfach ab. – ok –
mit F.K.Waechter – NÖ WIESO!
http://www.taz.de/Urteil-des-Bundesverfassungsgerichts/!5202094/